20.03.2018
Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. hat eine Information herausgegeben, die einige Änderungen zusammenfasst, wie z.B. die Erhöhung der Regelbedarfe oder Änderungen beim Kindergeld. Unter diesem Link können Sie die Informationen einsehen:
http://bvkm.de/wp-content/uploads/Das-ändert-sich-2018.pdf
Des weitern gibt es seit dem 1. Juli 2017 eine Gesetzesänderung hinsichtlich des Anspruches auf Grundsicherung bei Menschen, die das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung durchlaufen. Auch hier gibt es Aufklärung von Seiten des Bundesverbandes für köper- und mehrfachbehinderte Menschen.
Eine weitere Neuregelung (§ 42a SGB XII) wurde hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei Grundsicherungsempfängern, die in der Wohnung von Eltern, Geschwistern oder eines volljährigen Kindes leben und keinen gesonderten Mietvertrag abgeschlossen haben, eingeführt. Für diesen Personenkreis werden die Kosten für Unterkunft und Heizung künftig in pauschalierter Form nach einer Differenzmethode als Bedarf berücksichtigt. Ferner wurde für Leistungsberechtigte in Wohngemeinschaften ohne eigenen Mietvertrag eine Regelung geschaffen, wonach sie Anspruch auf kopfteilige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eines entsprechenden Mehrpersonenhaushaltes haben. Damit ist ausgeschlossen, dass jede Person der Wohngemeinschaft Anspruch auf Unterkunftskosten eines Einpersonenhaushaltes hat. Dies wird in der Praxis zu finanziellen Verschlechterungen für zahlreiche Betroffene führen.
Sollten Sie zu diesen Themen Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns Mitarbeiter der KoKoBe.